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Mit der Festlegung des massenbasierten Schwellenwerts, der die durchschnittliche Emissionsintensität der Menge der eingeführten Waren widerspiegelt, wird das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass mindestens 99 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen und dass somit die De-minimis-Ausnahmeregelung für höchstens 1 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen gilt. Die De-minimis-Ausnahmeregelung würde einen robusten und zielgerichteten Ansatz darstellen, der den Umweltschutzaspekt und das Klimaziel des CBAM genau widerspiegelt und gleichzeitig den mit dem CBAM verbundenen Verwaltungsaufwand für Einführer erheblich verringert, von denen eine große Mehrheit von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 ausgenommen sein wird. Gleichzeitig gilt das CBAM weiterhin für mindestens 99 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen. Durch solch einen massenbasierter Schwellenwert wird zudem das Risiko einer Umgehung, bei der ein und derselbe Einführer Sendungen künstlich aufteilt, beseitigt.
Überschreitet ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in dem betreffenden Kalenderjahr den massenbasierten…
In die Verordnung (EU) 2023/956 sollte ein neuer Schwellenwert aufgenommen werden, der auf der kumulierten Eigenmasse von eingeführten Waren in einem bestimmten…
Folgender Artikel wird eingefügt: De-minimis-Ausnahmeregelung (1) Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist…
Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2…
Die Kommission sollte jedes Jahr auf der Grundlage der Einfuhrdaten der vorangegangenen zwölf Kalendermonate prüfen, ob sich die durchschnittlichen…
Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte der massenbasierte Schwellenwert für jeden Einführer gelten, auch für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.