Erwägungsgrund 2 32025R2088
Im Hinblick sowohl auf die Berichts- und Offenlegungspflichten im Finanzsektor als auch auf die Häufigkeit der Berichterstattung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programms „InvestEU“ ist es daher vordringlich, die Berichts- und Offenlegungspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ohne dabei die damit verbundenen politischen Ziele zu untergraben.