Erwägungsgrund 4 32025R2088
Finanzinstitute und andere an den Finanzmärkten tätige Unternehmen müssen ein breites Spektrum an Informationen melden, damit die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die das Finanzsystem beaufsichtigen, Risiken überwachen, die Finanzstabilität und Marktintegrität gewährleisten sowie Anleger und Verbraucher von Finanzdienstleistungen in der Union schützen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) (im Folgenden zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden“) und die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 errichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „AMLA“) sollten die unter Anwendung des Unionsrechts erlassenen Berichts- und Offenlegungspflichten regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls vorschlagen, überflüssige, veraltete oder unverhältnismäßige Anforderungen zu straffen oder zu streichen. Darüber hinaus sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden und die AMLA Regulierungslücken in einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards schließen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten ihre Arbeit über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) koordinieren. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten auch die Wirksamkeit und die potenziellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Berichts- und Offenlegungspflichten, die sich aus der Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts ergeben, regelmäßig analysieren und bewährte Verfahren zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz ermitteln.