Erwägungsgrund 7 32026R1890VERORDNUNG (EU) 2026/1890 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Beikost (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 8 32025R1561VERORDNUNG (EU) 2025/1561 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2023/1542 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32023R1569VERORDNUNG (EU) 2023/1569 DES RATES vom 28. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
Die Verordnung (EU) 2022/2309 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32024R1808VERORDNUNG (EU) 2024/1808 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem niedrigere Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide in Lebensmitteln gelten (Text von Bedeutung für den EWR)
Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32023R2080VERORDNUNG (EU) 2023/2080 DES RATES vom 28. September 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände
Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32023R1506VERORDNUNG (EU) 2023/1506 DES RATES vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände
Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.