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Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 sehen vor, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme veröffentlicht. Ebenso wird in Artikel 23 Absatz 3 auf die gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichte Stellungnahme der Behörde Bezug genommen. Da die Veröffentlichung einer Stellungnahme geraume Zeit nach deren Annahme erfolgen kann und in Anbetracht der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendeten Formulierung sollte an den betreffenden Stellen in den Artikeln 14 und 18 nicht auf die Veröffentlichung der Stellungnahmen, sondern auf die Abgabe solcher Stellungnahmen Bezug genommen werden. In gleicher Weise sollte Artikel 23 Absatz 3 neu gefasst werden.
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit — im Folgenden…
Aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats gibt die Behörde eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine Zulassung für ein…
Die Behörde legt auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Stellungnahme darüber vor, ob eine in einer der Listen nach…
Aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats gibt die Behörde eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine Zulassung für ein…
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet…
Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.