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Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1616 erlaubt der Behörde die Verlängerung der Frist für ihre Bewertung. Allerdings wird dort fälschlicherweise auf die in Absatz 3 vorgesehene Frist Bezug genommen, wohingegen eine solche Frist in Absatz 4 festgelegt ist.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Kommission nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in…
Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/1616 nimmt irrtümlich Bezug auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 7 sowie die Anforderungen gemäß Absatz 8…
Der in Absatz 1 genannten Bewertung wird, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt.
In Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 ist fälschlicherweise von Belegen anstatt von zusätzlichen Informationen die Rede, was der Gegenstand des…
Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU gelten, sofern eine Genehmigungsbehörde eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben hat, die für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.