Erwägungsgrund 18 32022R1616
In der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind zwar spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen vorgesehen, um die Nutzer über ihre sachgemäße Verwendung zu informieren, für die Nachbehandlung von dekontaminiertem Kunststoff gibt es solche Vorschriften nicht. Je nach Ausmaß der Dekontaminierung können jedoch bestimmte Anweisungen für die weitere Verarbeitung und Verwendung von recyceltem Kunststoff gelten, wie z. B. Anforderungen an das Mischen zur Erreichung eines maximalen Recyclatgehalts oder Beschränkungen für seine Verwendung. Solche Anweisungen sind zwar in Form von Unterlagen weiterzugeben, aber bei Kunststoffmaterialien ist möglicherweise nicht leicht zu erkennen, ob eine Sonderbehandlung erforderlich ist. Um Fehler zu vermeiden und Kontrollen zu erleichtern, sollte recycelter Kunststoff daher auch deutlich lesbar gekennzeichnet werden, um sicherzustellen, dass er während der Nachbehandlung gemäß den Anweisungen des Recyclers sachgemäß verwendet wird.