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Die Kommission hat die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1487 von den interessierten Parteien eingereichten Meldungen und von den Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Stellungnahmen sowie die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung von den interessierten Parteien gestellten Anträge auf Aufnahme bewertet. Diese Bewertung hat ergeben, welche Safener und Synergisten für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm in Betracht kommen.
Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf Aufnahme eines Safeners oder Synergisten in das Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung gibt die…
Die Kommission nimmt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1487 das Arbeitsprogramm an, indem sie Anhang I der genannten Verordnung aktualisiert und…
Interessierte Parteien haben bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1487 Meldungen über weitere möglicherweise zum 19. Juni 2024…
Mit der Verordnung (EU) 2024/1487 der Kommission wurden die Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten festgelegt und ein…
Die Kommission hat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1487 die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Liste aktualisiert und dabei den von den…
Die Kommission hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1487 auf elektronischen Wege eine Liste aller Stoffe und Zubereitungen veröffentlicht, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.