Erwägungsgrund 8 32024R1487
In Anbetracht des wesentlichen Zusammenhangs zwischen den Befugnisübertragungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betreffend die Festlegung von Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und in Artikel 26 der genannten Verordnung betreffend die Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung von bereits auf dem Markt befindlichen Safenern und Synergisten, insbesondere betreffend die Anwendbarkeit derselben Datenanforderungen, ist es angebracht, diese Vorschriften zusammen in demselben Rechtsakt festzulegen.