Erwägungsgrund 11 32025R2365
Wenngleich es die Rechtsvorschriften der Union zur Vermeidung von Abfällen, Umweltverschmutzung, Abfällen im Meer und Chemikalien gibt, gibt es keine spezifischen Unionsvorschriften, die die Freisetzung von Kunststoffgranulat als Quelle der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entlang der gesamten Lieferkette verhindern. In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Grundsätze für die Abfallbewirtschaftung festgelegt und den Mitgliedstaaten allgemeine Verpflichtungen auferlegt, Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu ergreifen. Diese allgemeinen Verpflichtungen sollten durch spezifische Aspekte und Anforderungen an die sorgfältige Handhabung von Kunststoffgranulat ergänzt werden, um zu vermeiden, dass dieses zu Abfall wird.