Erwägungsgrund 3 32025R2397
Diese Organisation unterliegt bereits gemäß dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates restriktiven Maßnahmen. Um eine einheitliche Durchführung der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2398 die einschlägigen restriktiven Maßnahmen, die nach dem genannten Beschluss für diese Organisation gelten, ausgesetzt, solange die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen für sie gelten.