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Um die Kommission bei der Erfüllung ihrer aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts in den Bereichen der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung zu unterstützen, führt die Agentur gemäß einer vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Besuche in den Mitgliedstaaten durch, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt. Diese Methodik beinhaltet einen integrierten Ansatz, der darauf abzielt, mehr als eine Rechtsvorschrift zu überprüfen, die für die Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaatsfunktion des betreffenden Mitgliedstaats relevant ist.
Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat entsprechend der Methodik gemäß Absatz 1 über den geplanten Besuch, die Namen der beauftragen Bediensteten sowie über den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs und seine voraussichtliche Dauer. Die mit der Durchführung des Besuchs beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur (im Folgenden „Exekutivdirektor“), in der Gegenstand und Ziele des Besuchs genannt sind.
Die Agentur kann Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durchführen, auch hinsichtlich anerkannter Organisationen, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie (EU) 2022/993, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt.
Die Agentur kann auch Inspektionen von Abwrackeinrichtungen in Drittländern im Namen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 durchführen, wenn die Kommission der Agentur diese Aufgabe überträgt.
Im Anschluss an jeden Besuch oder jede Inspektion gemäß diesem Artikel erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt. Der Bericht folgt einem von der Kommission erstellten Muster.
Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Besuchs- oder Inspektionszyklus gemäß diesem Artikel die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und zu allgemeinen Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu gelangen. Die Agentur legt der Kommission und den Mitgliedstaaten diese Analyse zwecks weiterer Erörterung vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden zu fördern.
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere der in den Artikeln 14, 20, 21, 25, 26, 31, 32, 33, 34, 35 und 42 genannten Aufgaben, und zur…
Damit die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten ihre Bediensteten den Mitgliedstaaten Besuche abstatten, um die…
Die Agentur stellt sicher, dass ihr Personal und gegebenenfalls jeder andere Sachverständige, der an den Inspektionen oder sonstigen Überwachungstätigkeiten…
Die Agentur arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen eng mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammen…
Die Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung der Inspektionen nach Absatz 4 beauftragt werden, legen vor Beginn der Inspektion eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.