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Um zur einschlägigen Arbeit der Fachgremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) beizutragen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Lage sein, technische Unterstützung in Fragen zu ersuchen, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Ebenso könnte die Kommission die technische Unterstützung der Agentur bei der Unterstützung von Drittländern im Bereich des Seeverkehrs benötigen, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten und Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung. Die Unterstützung von Drittstaaten sollte vorbehaltlich einer Prüfung der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen erfolgen und sollte sich nicht nachteilig auf die Prioritäten der Agentur auswirken.
Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sowie gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen…
Beim Erlass von Durchführungsbestimmungen sollte die Kommission insbesondere dem Fachwissen und der Erfahrung Rechnung tragen, die durch das Überprüfungssystem…
Die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) wurde am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnet und am 1. Juli 1982…
Die technischen Beratungen und die Zusammenarbeit im Rahmen des Hafenstaatkontrollausschusses mit Drittstaaten, die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung…
Die Erfahrungen mit der Anwendung der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) sollten…
Aufgrund der Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung ist es schwierig, für jede Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses rechtzeitig gemäß Artikel 218…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.