Erwägungsgrund 11 32025R2434
Zusätzlich zu den spezifischen Aufgaben sollte die Agentur auf Ersuchen der Kommission oder der Mitgliedstaaten horizontale technische Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben leisten, die in den Zuständigkeitsbereich und unter die Ziele der Agentur fallen und sich aus künftigen Erfordernissen und Entwicklungen auf Unionsebene ergeben. Bei der Entscheidung darüber, ob diese zusätzlichen Aufgaben im Rahmen des jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramms der Agentur in ihr einheitliches Programmplanungsdokument aufgenommen werden sollten, sollte der Verwaltungsrat die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen berücksichtigen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass bestimmte Aufgaben, die den Kern der Arbeit der Agentur bilden, bei Bedarf vorrangig behandelt werden können.