Erwägungsgrund 2 32025R2441
Der visumfreie Reiseverkehr bietet der Union und Drittländern gleichermaßen erhebliche Vorteile. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen zu Drittländern schaffen Wohlstand und fördern auf internationaler Ebene den offenen und freien Charakter der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die gemeinsame Visumpolitik der Union ist in dieser Hinsicht ein Eckpfeiler ihres Engagements gegenüber Drittländern. Gleichzeitig hat der sich verändernde geopolitische Kontext neue Herausforderungen im Zusammenhang mit dem visumfreien Reisen mit sich gebracht. Um diesen neuen Herausforderungen und einem breiteren Spektrum an Risiken für die irreguläre Migration, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit zu begegnen, die von den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittländern (im Folgenden „von der Visumpflicht befreite Drittländer“) ausgehen, sollte der Mechanismus für die vorübergehende Aussetzung der Visumbefreiung für Staatsangehörige eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus“) gestärkt und effizienter gestaltet werden.