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Die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, die mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern geschlossen werden, könnten Gründe für die Aussetzung enthalten, die sich von den im Aussetzungsmechanismus festgelegten Gründen unterscheiden. Folglich sollte es auch möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auf der Grundlage dieser Gründe auszulösen. Allerdings sollte die Anwendung der in den Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte festgelegten Gründe für die Aussetzung auf den Anwendungsbereich dieser Abkommen beschränkt werden.
Die Union hat mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern einige Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte geschlossen und könnte…
jedem anderen Grund für die Aussetzung, der in einem Abkommen zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland über die Befreiung von der…
Abweichend von Artikel 4 kann die Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht auf der Grundlage…
In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Drittländer festgelegt, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind.…
Wurde eine Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung mit der Begründung getroffen, dass ein von der Visumpflicht befreites Drittland, mit dem…
jedem anderen Grund für die Aussetzung, der in einem Abkommen zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland über die Befreiung von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.