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Eine Visumpolitik eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands, die nicht an die Visumpolitik der Union hinsichtlich der Liste der von der Visumpflicht befreiten Drittländer angeglichen ist, könnte zu irregulärer Migration in die Union führen, insbesondere, wenn sich das betreffende Drittland in unmittelbarer geografischer Nähe zur Union befindet. Daher sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn die Kommission nach einer Bewertung zu dem Schluss kommt, dass eine derartige Nichtanpassung der Visumpolitik eines Drittlands dazu führen könnte, dass die Zahl der Staatsangehörigen anderer Drittländer, die legal in das Hoheitsgebiet dieses Drittlands gelangen und anschließend irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, erheblich ansteigt.
In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Drittländer festgelegt, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind.…
Der visumfreie Reiseverkehr bietet der Union und Drittländern gleichermaßen erhebliche Vorteile. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen zu…
Wird der Aussetzungsmechanismus mit der Begründung ausgelöst, dass ein von der Visumpflicht befreites Drittland, mit dem ein Dialog über die Visaliberalisierung…
der Nichtangleichung der Visumpolitik eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit der Visumpolitik der Union, die insbesondere aufgrund der geografischen…
Die Union hat mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern einige Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte geschlossen und könnte…
Diese Verordnung sollte einen Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.