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Um nachzuweisen, dass ein Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, nehmen die Hersteller vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Sicherheitsbewertung, einschließlich einer Analyse der von dem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren, sowie eine Bewertung einer möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren vor.
Die Sicherheitsbewertung muss insbesondere Für die Zwecke nach Unterabsatz 1 Buchstabe b muss die Sicherheitsbewertung das mögliche nicht beabsichtigte Vorhandensein von Stoffen nach Anhang II Teil III Nummer 4 berücksichtigen, und sie muss allen Informationen, die dem Hersteller in Bezug auf das Vorhandensein der Stoffe oder Gemische, die den Einstufungskriterien der Kategorien nach Anhang II Teil III Nummer 4 entsprechen, bereitgestellt werden, Rechnung tragen.
alle chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entzündbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren sowie die mögliche Exposition gegenüber diesen Gefahren abdecken;
in Bezug auf chemische Gefahren die mögliche Exposition gegenüber einzelnen Chemikalien und alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Chemikalien ergeben, unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Verpflichtungen und der darin festgelegten Bedingungen berücksichtigen;
für Spielzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2024/1689 oder die Verordnung (EU) 2024/2847 oder die Richtlinie 2014/53/EU fallen, die besondere Vulnerabilität von Kindern in Bezug auf die bestimmungsgemäße Verwendung solcher Spielzeuge bei der Bewertung solcher Gefahren sowie im Sinne der Bewältigung solcher Gefahren berücksichtigen und
aktualisiert werden, sobald weitere einschlägige Informationen verfügbar sind.
Die Sicherheitsbewertung wird in die technischen Unterlagen gemäß Artikel 27 aufgenommen.
Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-,…
Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts…
Bei der Sicherheitsbewertung sollten die Hersteller die im Spielzeug vorhandenen chemischen Stoffe und das mögliche nicht beabsichtigte Vorhandensein von…
Um die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den…
Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.