Erwägungsgrund 26 32025R2509
Da Batterien unter die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sollten die für chemische Stoffe in Spielzeugen geltenden Anforderungen nicht auf in Spielzeugen enthaltene Batterien anwendbar sein. Jedoch sollten Spielzeuge, die Batterien enthalten, so gestaltet sein, dass die Batterien für Kinder schwer zugänglich sind. In Fällen, in denen es aufgrund der Art, der Größe oder des Formfaktors des Spielzeugs oder der darin enthaltenen kleinen Elektronik nicht möglich wäre, das Spielzeug so zu gestalten, dass die interne Batterie vom Endnutzer unter Wahrung der Sicherheit des Kindes und Gewährleistung der sicheren Weiterverwendung des Spielzeugs entfernt und ausgetauscht werden kann, könnte das Spielzeug so gestaltet werden, dass die Batterie von unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden kann.