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1. Allgemeine Regeln — Präsentation Allen Warnhinweisen ist das Wort „Achtung“ oder ein generisches Piktogramm wie das Folgende voranzustellen, das deutlich sichtbar anzubringen ist, was jedoch nicht bei jedem Warnhinweis wiederholt werden muss: Das Piktogramms muss eine Größe von mindestens 10 mm haben und in Form eines schwarzen Dreiecks mit gelbem Hintergrund und einem schwarzen Ausrufezeichen abgebildet werden. Warnhinweise sind in Schriftzeichen mit einer Schriftgröße zu drucken, deren x-Höhe mindestens 1,2 mm beträgt, und mit einem ausreichenden Kontrast zwischen dem Druck und dem Hintergrund, um die Sichtbarkeit und Lesbarkeit zu gewährleisten; die Mindesthöhe von Piktogrammen muss unbeschadet dessen mindestens 10 mm betragen. Bei Verpackungen oder Behältern, bei denen die größte Oberfläche kleiner als 80 cm2 ist, muss die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm betragen. 2. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss den Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form des folgenden Piktogramms tragen: Das Piktogramm muss einen Durchmesser von mindestens 10 mm haben und aus einem roten Kreis auf weißem Hintergrund mit schwarzem Text und schwarzem Gesichtssymbol bestehen. Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanleitung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßnahme erforderlich machen. Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. 3. Aktivitätsspielzeug Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Nur für den Hausgebrauch“ Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanleitung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) in bestimmten Zeitabständen hingewiesen wird und darauf hingewiesen wird, dass bei Unterlassung solcher Überprüfungen Sturz- oder Kippgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anleitungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss. 4. Funktionelles Spielzeug Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen“ Funktionellem Spielzeug muss darüber hinaus eine Gebrauchsanleitung beiliegen, die die Anleitungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Gebrauchsanleitungen oder Nichteinhaltung der Vorsichtsmaßnahmen Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Diese Gefahren sind im Warnhinweis anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. 5. Chemisches Spielzeug Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Union über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, hat die Gebrauchsanleitung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren ausgeschaltet werden, zu verweisen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind prägnant zu beschreiben und müssen sich auf die Art des Spielzeugs beziehen. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung der betreffenden Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen: „Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“ 6. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder Wenn Schlittschuhe, Rollschuhe, Inlineskates, Skateboards, Roller und Spielzeugfahrräder als Spielzeug zum Verkauf angeboten werden, müssen sie folgenden Warnhinweis tragen: „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“ In der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, um Stürze oder Zusammenstöße zu vermeiden, die dem Benutzer oder anderen Personen Verletzungen zufügen könnten. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen. 7. Wasserspielzeug Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: „Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden“ 8. Spielzeug in Lebensmitteln Die Verpackung von Lebensmitteln, die Spielzeug enthalten, und die Verpackung von zusammen mit Spielzeug angebotenen Lebensmitteln müssen folgenden Warnhinweis tragen, der vor dem Kauf sichtbar sein muss: „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“ 9. Imitationen von Schutzmasken und -helmen Werden Imitationen von Schutzmasken und -helmen als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz“ 10. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten quer über eine Wiege, ein Kinderbett oder einen Kinderwagen gespannt zu werden Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten quer über eine Wiege, ein Kinderbett oder einen Kinderwagen gespannt zu werden, muss folgenden Warnhinweis auf der Verpackung tragen, der auch dauerhaft am Spielzeug angebracht ist: „Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen Vieren zu krabbeln.“ 11. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn, die Duftstoffe enthalten, die in den Einträgen 41 bis 51 und 53 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 der Anlage zu Anhang II bzw. unter den Nummern 1 bis 9 in der Tabelle in Teil B Nummer 1 der Anlage zu Anhang II genannt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“
Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des…
Die in Anhang III aufgeführten Spielzeugkategorien werden gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Vorschriften für die einzelnen Kategorien mit…
(gemäß Artikel 11) TEIL A ALLGEMEINE WARNHINWEISE Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der…
I. Physikalische und mechanische Eigenschaften 1. Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche…
Teil I Physikalische und mechanische Eigenschaften 1. Spielzeug und Teile davon und — bei befestigten Spielzeugen — deren Befestigungen müssen die erforderliche…
Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.