Erwägungsgrund 6 32025R2509
Spielzeug unterliegt auch der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in Bereichen, die nicht Gegenstand sektorspezifischer Rechtsvorschriften über Verbraucherprodukte sind, ergänzend gilt. Insbesondere Kapitel III Abschnitt 2 und Kapitel IV der genannten Verordnung, die Online-Verkäufe betreffen, Kapitel VI der genannten Verordnung, das das Schnellwarnsystem Safety Gate und das Safety-Business-Gateway betrifft, sowie Kapitel VIII der genannten Verordnung, das das Recht auf Auskunft und auf Abhilfe betrifft, gelten auch für Spielzeug. Daher beinhaltet die vorliegende Verordnung keine spezifischen Vorschriften über Unfallmeldungen durch Wirtschaftsakteure und das Recht auf Auskunft und auf Abhilfe, sondern schreibt vor, dass die Wirtschaftsakteure Informationen über Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Spielzeug bereitstellen, um Behörden und Verbraucher oder andere Endnutzer gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/988 festgelegten Verfahren zu unterrichten.