Gesetze
Gesetz wird geladen …
Teil I Physikalische und mechanische Eigenschaften 1. Spielzeug und Teile davon und — bei befestigten Spielzeugen — deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht. 2. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist. 3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird. 4. a) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen. b) Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, das durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht. c) Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben. d) Spielzeuge, die offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, und Spielzeuge, die zwar keine Lebensmittel sind, aber Lebensmitteln ähneln und von Kindern leicht mit solchen verwechselt werden können, sowie deren Bestandteile und deren abnehmbare Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für andere Spielzeuge, die dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, sowie für deren Bestandteile und abnehmbare Teile. e) Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein. f) In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann. g) Spielzeugverpackungen gemäß den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben. h) Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen. i) Spielzeug darf bei Verschlucken kein Risiko des Darmverschlusses aufgrund der Ausdehnung des Spielzeugs darstellen. 5. Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist. 6. Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können. 7. Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder andere Personen, gebraucht werden können. Bei elektrisch angetriebenem Aufsitz-Spielzeug ist die repräsentative maximale Betriebsgeschwindigkeit, die das Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann, so zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist. 8. Form und Zusammensetzung von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder andere Personen unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht. 9. Spielzeug ist so herzustellen, dass a) die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht, b) Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können. 10. Spielzeuge, die dafür konzipiert sind, ein Geräusch abzugeben, und von Kindern aktivierte Spielzeugmechanismen, die wiederholbare Geräusche abgeben, sind in Bezug auf die Höchstwerte der durch diese Spielzeuge verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schaden kann. Die Höchstwerte dürfen nicht dazu führen, dass Kinder einem kontinuierlichen Schalldruck und einem Spitzenschalldruck ausgesetzt werden, der die unteren Auslösewerte gemäß der Richtlinie 2003/10/EG überschreitet. Bei den Höchstwerten für Impulsgeräusche und Dauergeräusche für Spielzeug ist dessen bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Gebrauch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen. 11. Spielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist bei Aktivitätsspielzeug jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann. 12. Spielzeug, das Magneten oder magnetische Teile enthält, ist so zu gestalten und herzustellen, dass Größe und Stärke der Magneten kein Risiko einer Darmperforation oder eines Darmverschlusses darstellen. Teil II Entzündbarkeit 1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer. b) Sie sind schwer entzündbar (d. h., die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht). c) Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers. d) Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen. Brennbare Materialien im Spielzeug dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen. 2. Spielzeuge, insbesondere Spielzeuge, die Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, Emaillieren, Fotografie oder Spielzeugschaum oder ähnliche Tätigkeiten enthalten, dürfen als solche keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer flüchtiger Bestandteile entzündbar werden können. 3. Spielzeug außer Zündhütchen darf bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten. 4. Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die a) in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können, b) durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder c) flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können. Teil III Chemische Eigenschaften 1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. Spielzeug muss dem geltenden Unionsrecht für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen. Spielzeuge oder Teile von Spielzeugen und Spielzeugverpackungen, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben, müssen auch der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. 2. Spielzeuge, die selbst Stoffe oder Gemische sind, müssen auch der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen. 3. Spielzeug muss den besonderen Anforderungen und Bedingungen für chemische Stoffe gemäß Teil A der Anlage und den Kennzeichnungsvorschriften gemäß Teil B der Anlage entsprechen. 4. Das Vorhandensein von Stoffen in der nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Kategorien eingestuften Form ist in Spielzeug, in Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten verboten: a) Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität (CMR), Kategorie 1A, 1B oder 2; b) endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, Kategorie 1 oder 2; c) spezifische Zielorgan-Toxizität, Kategorie 1, bei einmaliger oder wiederholter Exposition; d) Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1; e) Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1A. 5. Die absichtliche Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Spielzeug, in Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten ist verboten. 6. Das Vorhandensein der in Teil D der Anlage aufgenommenen Bisphenole in Spielzeug, in Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten ist verboten. 7. Das nicht beabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes oder Gemisches gemäß den Nummern 4, 5 oder 6, das aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Zutaten oder aus dem Herstellungsprozess resultiert und bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist, ist zulässig, sofern das Spielzeug trotz dieses Vorhandenseins weiterhin der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht. 8. Abweichend von den Nummern 4, 5 und 6 dürfen Stoffe oder Gemische, die gemäß diesen Nummern verboten sind, gemäß den in Teil C der Anlage genannten Bedingungen in Spielzeug verwendet werden, wenn sie dort aufgeführt sind. 9. Die Nummern 4 bis 8 finden keine Anwendung auf a) Materialien, die die Bedingungen für bestimmte Stoffe in Teil A der Anlage in Bezug auf diese Stoffe erfüllen; b) Batterien in Spielzeug; c) Spielzeugbestandteile, die für die elektronischen oder elektrischen Funktionen des Spielzeugs erforderlich sind, wenn der Stoff oder das Gemisch für Kinder vollständig unzugänglich ist und auch nicht eingeatmet werden kann, wenn das Spielzeug wie in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführt verwendet wird; oder d) Materialien, die einer stoffspezifischen Beschränkung für Spielzeug in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß den dort festgelegten Bedingungen in Bezug auf diese Stoffe entsprechen, es sei denn, in der Anlage ist für diesen Stoff eine Beschränkung mit besserer Schutzwirkung für Spielzeug festgelegt. 10. Abweichend von den Nummern 4, 5 und 6 kann das Vorhandensein eines verbotenen Stoffes oder Gemisches in Spielzeug nur zugelassen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Verwendung des Stoffes oder Gemisches insbesondere im Hinblick auf die Exposition, einschließlich der Gesamtexposition aus anderen Quellen, sowie alle bekannten zusätzlichen Gefahren, die sich aus der kombinierten Exposition gegenüber den verschiedenen im Spielzeug enthaltenen Stoffen und Gemischen ergeben, und unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern als sicher bewertet; b) es gibt keine geeigneten Alternativen für das Vorhandensein der Stoffe oder Gemische im Spielzeug, auch nicht durch technische Alternativen, wie von der ECHA auf der Grundlage einer Analyse von Alternativen festgestellt; c) die Verwendung des Stoffes oder Gemisches in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. Für die Zwecke von Buchstabe b der vorliegenden Nummer wird bei der Bewertung vorrangig die Sicherheit aller ermittelten Alternativen sowie die technische Durchführbarkeit und Verfügbarkeit einer solchen Alternative berücksichtigt. 11. Beschränkungen oder Verbote der Verwendung von PFAS, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt wurden, haben Vorrang vor Nummer 5. 12. Kosmetikspielzeug wie Puppenschminke muss den Vorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. 13. Spielzeug darf a) keine Biozidfunktion haben, sofern das Spielzeug dadurch als Biozidprodukt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates angesehen würde oder b) nicht mit einem oder mehreren Biozidprodukten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 behandelt werden bzw. diese nicht absichtlich enthalten. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann Spielzeug, das dafür bestimmt ist, dauerhaft im Freien aufgestellt zu werden, mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt werden oder ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich beinhalten, sofern alle Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten, mit denen es behandelt wurde oder die es absichtlich enthält, enthalten sind, in die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erstellte Liste für die einschlägige Produktart von Schutzmitteln, die unter Hauptgruppe 2 des Anhangs V oder unter Anhang I der genannten Verordnung fallen, aufgenommen sind und alle darin festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, oder im Rahmen des gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingerichteten Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe für die einschlägige Produktart, die unter Hauptgruppe 2 des Anhangs V der genannten Verordnung fällt, überprüft werden. 14. Abweichend von den Nummern 4 und 13 dürfen Konservierungsstoffe in Spielzeug verwendet werden, wenn der Konservierungsstoff im Einklang mit den in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegten Bedingungen für die Verwendung in in diesem Anhang aufgeführten auf der Haut/im Haar verbleibenden kosmetischen Mitteln zugelassen ist, außer solchen, die nicht für Kinder unter 3 oder 10 Jahren verwendet werden sollen, oder solchen, die nicht für Mittel erlaubt sind, die auf die Schleimhäute aufgetragen werden oder bei denen Kontakt mit den Augen vermieden werden sollte. Teil IV Elektrische Eigenschaften 1. Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden. Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht. 2. Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen können, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines solchen Stromschlags auszuschließen. 3. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen. 4. Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen. 5. Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten. 6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch das Spielzeug erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik sicher betrieben werden, wobei einschlägige Unionsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. 7. Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt. 8. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen. 9. Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden. 10. Elektrisches Spielzeug mit Batterien, bei denen es sich um kleine Teile handelt, ist so zu gestalten und herzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Batterie ohne den Einsatz eines Werkzeugs nicht zugänglich ist. Wenn die Größe oder Art des Spielzeugs dies erfordert, kann eine wiederaufladbare Batterie stattdessen so gestaltet werden, dass sie unzugänglich ist und nur von unabhängigen Fachleuten entfernt oder ausgetauscht werden kann. Teil V Hygiene 1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird. 2. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist oder das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Nummer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen. 3. Spielzeug mit zugänglichen wässrigen Materialien ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein mikrobiologisches Risiko darstellt. Teil VI Radioaktivität Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen gemäß Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen. Anlage Besondere Bedingungen für das Vorhandensein bestimmter chemischer Stoffe oder Gemische in Spielzeug Teil A Stoffe, die besonderen Grenzwerten unterliegen 1. Die folgenden Migrationsgrenzwerte dürfen von Spielzeug, von Spielzeugbestandteilen oder von aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden: Element mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien Aluminium 2 250 560 28 130 Antimon 45 11,3 560 Arsen 3,8 0,9 47 Barium 1 500 375 18 750 Bor 1 200 300 15 000 Kadmium 1,3 0,3 17 Chrom (III) 37,5 9,4 460 Chrom (VI) 0,02 0,005 0,053 Kobalt 10,5 2,6 130 Kupfer 622,5 156 7 700 Blei 2,0 0,5 23 Mangan 1 200 300 15 000 Quecksilber 7,5 1,9 94 Nickel 75 18,8 930 Selen 37,5 9,4 460 Strontium 4 500 1 125 56 000 Zinn 15 000 3 750 180 000 Organozinnverbindungen 0,9 0,2 12 Zink 3 750 938 46 000 Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug, Spielzeugbestandteile oder aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbare Spielzeugkomponenten, die beim Gebrauch gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliches Risiko durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließen. 2. N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe dürfen nicht in folgenden Spielzeugen verwendet werden, wenn die Migration der Stoffe die folgenden Grenzwerte überschreitet: N-Nitrosamine mg/kg N-nitrosierbare Stoffe mg/kg a) Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten, das dazu bestimmt ist oder bei dem die Gefahr besteht, in den Mund genommen zu werden 0,01 0,1 b) Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist und nicht unter Buchstabe a fällt 0,05 1 c) Spielzeug für Kinder ab 36 Monaten, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden 0,05 1 d) Ballons 0,05 1 e) Fingerfarben, Schleime, Knetmassen 0,02 1 3. Die folgenden Grenzwerte dürfen in Spielzeug, in Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht überschritten werden: Stoff CAS-Nr. Grenzwert und Bedingungen für die Anwendung TCEP 115-96-8 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) TCPP 13674-84-5 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) TDCP 13674-87-8 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) Formamid 75-12-7 20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on 2634-33-5 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial 5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on 26172-55-4 0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial Phenol 108-95-2 5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel Formaldehyd 50-00-0 1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Spielzeugmaterialien 0,062 mg/m3 (Emissionsgrenzwert) in Holzspielzeugmaterialien 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilspielzeugmaterialien 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Lederspielzeugmaterialien 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papierspielzeugmaterialien 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Spielzeugmaterialien Anilin 62-53-3 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) nach reduktiver Spaltung in Textilspielzeugmaterialien und Lederspielzeugmaterialien 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als freies Anilin in Fingerfarben 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben Styrol 100-42-5 0,77 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Spielzeugmaterialien Bisphenol A 80-05-7 0,005 mg/l (Migrationsgrenzwert) Acrylnitril 107-13-1 0,01 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Spielzeugmaterialien Butadien 106-99-0 0,07 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Spielzeugmaterialien Vinylchlorid 75-01-4 0,01 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Spielzeugmaterialien 4. Spielzeug darf folgende allergieauslösende Duftstoffe nur dann enthalten, wenn dies bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 10 mg/kg nicht überschritten werden: Nr. Chemische Bezeichnung Trivialname CAS-Nummer (1) Alantwurzelöl (Inula helenium L.) 97676-35-2 (2) Allylisothiocyanat 57-06-7 (3) Benzylcyanid 140-29-4 (4) 4-tert-Butylphenol 98-54-4 (5) Ätherisches Öl aus Chenopodium ambrosioides L. Chenopodiumöl 8006-99-3 (6) Cyclamenalkohol 4756-19-8 (7) Diethylmaleat 141-05-9 (8) 3,4-Dihydrocumarin 119-84-6 (9) 2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd 6248-20-0 (10) 3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol) 40607-48-5 (11) 4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin 17874-34-9 (12) Dimethylcitraconat 617-54-9 (13) 7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on Pseudomethyl-ionon 26651-96-7 (14) 6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on Pseudojonon 141-10-6 (15) Diphenylamin 122-39-4 (16) Ethylacrylat 140-88-5 (17) Feigenblätter, rein (Ficus carica L.) 68916-52-9 (18) trans-2-Heptenal 18829-55-5 (19) trans-2-Hexenaldiethylacetal 67746-30-9 (20) trans-2-Hexenaldimethylacetal 18318-83-7 (21) Hydroabietylalkohol 13393-93-6 (22) 4-Benzyloxyphenol und 4-Ethoxyphenol 103-16-2; 622-62-8 (23) 6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol 34131-99-2 (24) 7-Methoxycoumarin 531-59-9 (25) Hydrochinonmethylether; Mequinol p-Hydroxyanisol 150-76-5 (26) 4-(4-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on Anisyliden Aceton 943-88-4 (27) 1-(4-Methoxyphenyl)pent-1-en-3-on alpha-Methylanisylidenaceton 104-27-8 (28) Methyl-trans-2-butenoat 623-43-8 (29) 6-Methylcumarin 92-48-8 (30) 7-Methylcumarin 2445-83-2 (31) 5-Methyl-2,3-hexandion Acetyl-isovaleryl 13706-86-0 (32) Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) 8023-88-9 (33) 7-Ethoxy-4-methylcumarin 87-05-8 (34) Hexahydrocumarin 700-82-3 (35) Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch (Perubalsam, roh) 8007-00-9 (36) 2-Pentylidencyclohexanon 25677-40-1 (37) 3,6,10-Trimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on Pseudo-isomethyl Ionon 1117-41-5 (38) Ätherische Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und ihre Derivate, ausgenommen Verbena Absolue 8024-12-2 (39) 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol Moschus-Ambrette 83-66-9 (40) 4-Phenylbut-3-en-2-on Benzylidenaceton 122-57-6 (41) 2-Benzylidenheptanal Amyl-Zimtaldehyd 122-40-7 (42) 2-Pentyl-3-phenylprop-2-en-1-ol Amylcinnamylalkohol 101-85-9 (43) Benzylalkohol 100-51-6 (44) Benzylsalicylat 118-58-1 (45) Cinnamylalkohol 104-54-1 (46) 2-Propenal, 3-Phenyl- Zimtaldehyd 104-55-2 (47) 3,7-Dimethyl-2,6-octadienal Citral 5392-40-5 (48) 2H-1-Benzopyran-2-on Cumarin 91-64-5 (49) 2-Methoxy-4-(2-propenyl)-phenol Eugenol 97-53-0 (50) (2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol Geraniol 106-24-1 (51) 7-Hydroxycitronellal Hydroxycitronellal 107-75-5 (52) 3- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carboxaldehyd HICC 51414-25-6; 31906-04-4 (53) Phenol, 2-Methoxy-4-(1-propenyl) Isoeugenol 97-54-1 (54) Eichenmoosextrakt Extrakt aus Evernia prunastri 90028-68-5 (55) Baummoosextrakt Extrakt aus Evernia Furfuracea 90028-67-4 (56) 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd Atranol 526-37-4 (57) 3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd Chloratranol 57074-21-2 (58) Methyloct-2-ynoat (Methylheptincarbonat) Methyl-2-Octynoat 111-12-6 (59) 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd Butylphenyl Methylpropional 80-54-6 5. Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, darf die in der Anlage zu Anhang II Teil B Nummer 1 aufgeführten allergieauslösenden Duftstoffe nur dann enthalten, wenn ihr Vorhandensein im Spielzeug bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 10 mg/kg nicht überschritten werden. Teil B Stoffe, die besonderen Kennzeichnungsvorschriften unterliegen 1. Die Namen der folgenden allergieauslösenden Duftstoffe sind auf dem Spielzeug, einem darauf befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel sowie im digitalen Produktpass anzugeben, wenn diese Allergene im Spielzeug oder einem seiner Bestandteile in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg vorhanden sind: Die Information ist unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile oder eines Begriffs auszudrücken, der in einer allgemein anerkannten Nomenklatur enthaltenen ist. Nr. Chemische Bezeichnung Trivialname CAS number (1) 4-Methoxybenzylalkohol Anisalkohol 105-13-5 (2) Benzylbenzoat Benzylbenzoat 120-51-4 (3) 2-Propenosäure, 3-Phenyl-, Phenylmethylester Benzylcinnamat 103-41-3 (4) 3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol; (3R)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol (D-Citronellol); (3S)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol (L-Citronellol) Citronellol 106-22-9; 26489-01-0; 1117-61-9; 7540-51-4 (5) 2,6,10-Dodecatrien-1-ol, 3,7,11-Trimethyl Farnesol 4602-84-0 (6) 2-Benzylide-neoctanal Hexylzimtaldehyd 101-86-0 (7) 1-Methyl-4-prop-1-en-2-yl-cyclohexen; dl-Limonen (racemisch); Dipenten (R)-p-Mentha-1,8-dien; (D-Limonen) (S)-p-Mentha-1,8-dien; (L-Limonen) Limonen 138-86-3; 7705-14-8; 5989-27-5; 5989-54-8 (8) 1,6-Octadien-3-ol,3,7-dimethyl Linalool 78-70-6 (9) 3-Methyl-4-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclo-hexen-1-yl)-3-buten-2-on alpha-Isomethylionon 127-51-5 (10) [3R-(3α,3aβ,7β,8aα)]-1-(2,3,4,7,8,8a-Hexahydro-3,6,8,8-tetramethyl-1H-3a,7-methanoazulen-5- yl)ethan-1-on Acetyl Cedrene 32388-55-9 (11) Pentyl-2-Hydroxybenzoat Amylsalicylat 2050-08-0 (12) 1-Methoxy-4-(1E)-1-propen-1-yl-benzene (trans-Anethole) Anethol 104-46-1; 4180-23-8 (13) Benzaldehyd Benzaldehyd 100-52-7 (14) Bornan-2-one; 1,7,7-Trimethylbi-cyclo[2.2.1]-2-hept-anone Campher 76-22-2; 21368-68-3; 464-49-3; 464-48-2 (15) 2-Methyl-5-(prop-1-en-2-yl)cyclohex-2-en-1-on; (5R)-2-Methyl-5-prop-1-en-2-ylcyclohex-2-en-1-one; (5S)-2-Methyl-5-prop-1-en-2-ylcyclohex-2-en-1-on Carvon 99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8 (16) (1R,4E,9S)-4,11,11-Trimethyl-8-methylenebi-cyclo[7.2.0]undec-4-Ene Beta-Caryophyllen 87-44-5 (17) 1-(2,6,6-Trimethyl-cyclohexa-1,3-dien-1-yl)-2-buten-1-on Rosen-Keton-4 (Damascenon) 23696-85-7 (18) 1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on alpha-Damascenon; cis-Rosen-Keton 1; trans-Rosen-Keton 1 43052-87-5; 23726-94-5; 24720-09-0 (19) (Z)-1-(2,6,6- Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on cis-Rosen-Keton 2 (cis-beta-Damascenon) 23726-92-3 (20) (E)-1-(2,6,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on trans-Rosen-Keton 2 (trans-beta-Damascenon) 23726-91-2 (21) 1-(2,6,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on Rosen-Keton 3 (delta-Damascenon) 57378-68-4 (22) 1-(2,6,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on trans-Rosen-Keton 3 71048-82-3 (23) 2-Methyl-1-phenyl-2-propylacetat; Dimethylbenzylcarbinylacetat Dimethylphenethylacetat (DMBCA) 151-05-3 (24) Oxacycloheptadecan-2-on Hexadecanolactone 109-29-5 (25) 1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta-γ-2-benzopyran Hexadecanolacton 1222-05-5 (26) 3,7-Dimethyl-octa-1,6-dien-3-yl-acetat Linaylacetat 115-95-7 (27) dl-Menthol (Racementhol) Menthol; L-Menthol (Levomenthol) D-Menthol Menthol 1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5; 15356-60-2 (28) Methyl 2-hydroxybenzoat Methylsalicylat 119-36-8 (29) 3-Methyl-5-(2,2,3-Trimethyl-3-Cyclopentenyl)pent-4-en-2-ol Trimethylcyclopentenyl Methylisopentenol 67801-20-1 (30) 2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept-2-en (alpha-Pinen); 6,6-Dimethyl- 2-Methylenebicyclo[3.1.1]heptane (beta-Pinen) Pinen 80-56-8; 7785-70-8; 127-91-3; 18172-67-3 (31) 3-Propyliden-1(3H)-isobenzofuranon 3-Propylidenephthalid 17369-59-4 (32) o-Hydroxybenzaldehyd Salicylaldehyd 90-02-8 (33) 5-(2,3-Dimethyltricyclo[2.2.1.02,6]-hept-3-yl)-2-methylpent-2-en-1-ol (Alpha-Santalol); (1S-(1a,2a(Z),4a))-2-Methyl-5-(2-methyl-3-methylenebicyclo[2.2.1]hept-2-yl)-2-penten-1-ol (beta-Santalol) Santalol 11031-45-1; 115-71-9; 77-42-9 (34) [1R-(1α)]-α-Ethenyldecahydro-2-hydroxy-α,2,5,5,8a-pentamethyl-1-naphthalinpropanol Sclareol 515-03-7 (35) 2-(4-Methylcyclohex-3-en-1-yl)propan-2-ol; p-Menth-1-en-8-ol (alpha-Terpineol); 1-Methyl-4-(1-methyl-vinyl)cyclohexan-1-ol (beta-Terpineol); 1-Methyl-4-(1-methylethyliden)cyclohexan-1-ol (gamma-Terpineol) Terpinolen 8000-41-7; 98-55-5; 138-87-4; 586-81-2 (36) p-Mentha-1,4(8)-diene Terpinolen 586-62-9 (37) 1-(1,2,3,4,5,6,7,8-Octahydro-2,3,8,8-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,4,5,6,7,8-Octahydro-2,3,5,5-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,5,6,7,8,8aoctahydro-2,3,8,8-Tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,4,6,7,8,8aoctahydro-2,3,8,8-Tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on Tetramethylacetyloctahydronaphthalene 54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9 (38) 3-(2,2-Dimethyl-3-hydroxypropyl)toluen Trimethyl Benzenpropanol 103694-68-4 (39) 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldhyde Vanillin 121-33-5 (40) Blütenöl und -extrakt aus Cananga odorata; Blütenöl und -extrakt aus Ylang-Ylang Blütenextrakt aus Cananga odorata; Blütenöl aus Cananga odorata 83863-30-3; 8006-81-3; 68606-83-7; 93686-30-7 (41) Öl und Extrakt aus Cedrus atlantica Rindenextrakt aus Cedrus atlantica; Rindenöl aus Cedrus atlantica; Rindenwasser aus Cedrus atlantica; Blätterextrakt aus Cedrus atlantica; Holzextrakt aus Cedrus atlantica; Holzöl aus Cedrus atlantica 92201-55-3; 8023-85-6 (42) Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie 8007-80-5; 84961-46-6 (43) Rindenöl aus Ceylonzimt 84649-98-9; 8015-91-6 (44) Blütenöl aus Citrus aurantium dulcis Blütenöl aus Citrus aurantium dulcis 8016-38-4; 8028-48-6 (45) Fruchtschalenöl aus Citrus aurantium amara und dulcis Fruchtschalenöl aus Citrus aurantium amara Fruchtschalenöl aus Citrus aurantium dulcis Fruchtschalenöl aus Citrus sinensis 68916-04-1; 72968-50-4 97766-30-8; 8028-48-6 8008-57-9 (46) Blütenöl aus Citrus aurantium amara Blütenöl aus Citrus aurantium amara 72968-50-4 (47) Öl aus Citrus aurantium bergamia Fruchtschalenöl aus Citrus aurantium bergamia 89957-91-5; 8007-75-8; 68648-33-9; 8007-75-8; 85049-52-1 (48) Öl aus Citrus limon Fruchtschalenöl aus Citrus limon 84929-31-7; 8008-56-8 (49) Öl aus Cymbopogon schoenanthus Öl aus Cymbopogon flexuosus Öl aus Cymbopogon citratus Öl aus Cymbopogon schoenanthus; Öl aus Cymbopogon flexuosus; Blätteröl aus Cymbopogon citratus 8007-02-1; 89998-16-3; 91844-92-7 (50) Öl aus Eucalyptus globulus Blätteröl aus Eucalyptus globulus; Blätter-/Zweigöl aus Eukalyptus globulus 97926-40-4; 8000-48-4 (51) Öl aus Eugenia caryophyllus Blätteröl aus Eugenia caryophyllus; Blütenöl aus Eugenia caryophyllus; Stammöl aus Eugenia caryophyllus Knospenöl aus Eugenia caryophyllus 8000-34-8; 8015-97-2; 84961-50-2; 84961-50-2; 84961-50-2; 84961-50-2 (52) Öl und Extrakt aus Jasminum grandiflorum/officinale Blütenextrakt aus Jasminum grandiflorum; Öl aus Jasminum officinale; Blütenextrakt aus Jasminum officinale 84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6; 8024-43-9; 90045-94-6 (53) Öl aus Juniperus virginiana Öl aus Juniperus virginiana Holzöl aus Juniperus virginiana 8000-27-9; 85085-41-2 (54) Öl aus Laurus nobilis Blätteröl aus Laurus nobilis 8007-48-5; 8002-41-3; 84603-73-6 (55) Öl/Extrakt aus Lavandula hybrida; Öl aus Lavandula hybrida Extrakt aus Lavandula hybrida; 91722-69-9; 8022-15-9; 93455-96-0; 93455-97-1; 92623-76-2; Öl/Extrakt aus Lavandula intermedia; Blütenextrakt aus Lavandula hybrida; Blüten-/Blätter-/Stammextrakt aus Lavandula intermedia; Blüten-/Blätter/-Stammöl aus Lavandula intermedia; Öl aus Lavandula intermedia 84776-65-8; 8000-28-0; 90063-37-9; Öl/Extrakt aus Lavandula angustifolia Öl aus Lavandula angustifolia; Blüten-/Blätter-/Stammextrakt aus Lavandula angustifolia 84776-65-8; 8000-28-0; 90063-37-9 (56) Öl aus Mentha piperita 8006-90-4; 84082-70-2 (57) Öl aus Mentha spicata (Grüne-Minze-Öl) Blätteröl aus Mentha viridis 84696-51-5; 8008-79-5 (58) Extrakt aus Narcissus poeticus/pseudonarcissus/jonquilla/tazetta Extrakt aus Narcissus poeticus Blütenextrakt aus Narcissus pseudonarcissus Extrakt aus Narcissus jonquilla Extrakt aus Narcissus tazetta 90064-26-9; 68917-12-4; 90064-27-0; 90064-25-8 (59) Öl aus Pelargonium graveolens Blütenöl aus Pelargonium graveolens 90082-51-2; 8000-46-2 (60) Blätteröl aus Pinus mugo; Blätter-/Zweigextrakt aus Pinus mugo; Zweigöl aus Pinus mugo 90082-72-7 (61) Nadelextrakt aus Pinus pumila; Zweig-/Blätterextrakt aus Pinus pumila; Zweig-/Blätteröl aus Pinus pumila 97676-05-6 (62) Öl aus Pogostemon cablin 8014-09-03; 84238-39-1 (63) Blütenöl aus Rosa damascena; Blütenextrakt aus Rosa damascena; Blütenöl aus Rosa alba; Blütenextrakt aus Rosa alba; Blütenöl aus Rosa canina; Blütenöl aus Rosa centifolia; Blütenextrakt aus Rosa centifolia; Blütenöl aus Rosa gallica; Blütenöl aus Rosa moschata; Blütenöl aus Rosa rugosa 8007-01-0; 90106-38-0; 93334-48-6; 84696-47-9; 84604-12-6; 84604-13-7; 92347-25-6 (64) Öl aus Santalum album 84787-70-2; 8006-87-9 (65) Terpentin Gummi (Pinus spp.); Terpentin, Öl und rektifiziertes Öl; Terpentin, dampfdestilliert (Pinus spp.) Terpentin 8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0 2. Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Einträgen 41 bis 51 und 53 bis 55 der Tabelle in Teil A Nummer 4 sowie der Duftstoffe, die unter den Nummern 1 bis 9 in der Tabelle unter Nummer 1 des vorliegenden Teils aufgeführt sind, sind in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn erlaubt, sofern: a) die Duftstoffe klar auf der Verpackung des Spielzeugs gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anhang III Nummer 11 genannte Warnhinweis enthalten ist; b) gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers hergestellten Produkte der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 entsprechen und c) die Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Lebensmittel in Einklang stehen. Derartige Brettspiele für den Geruchssinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmackssinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang III Nummer 2 entsprechen. Teil C Gestattetes Vorhandensein von Stoffen, die allgemeinen Verboten gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 unterliegen Stoff Einstufung Gestattetes Vorhandensein Nickel Carc 2 In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl. In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen. Kobalt Carc 1B, Muta 2, Repr 1B In Spielzeugen und Spielzeugkomponenten aus Edelstahl, als Verunreinigung in dem im Edelstahl enthaltenen Nickel. In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen. In Neodym-basierten Magneten, die in Spielzeug verwendet werden, wenn diese Magnete nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Teil D In Spielzeug verbotene Bisphenole Nr. Bezeichnung des Stoffs CAS-Nummer EC-Nummer 1 4,4'-(1-Methylpropyliden)bisphenol Bisphenol B 77-40-7 201-025-1 2 4,4'-Isopropylidendi-o-kresol 79-97-0 201-240-0 3 6,6'-Di-tert-butyl-4,4'- Butylidendi-m-kresol 85-60-9 201-618-5 4 2,2',6,6'-Tetra-tert-butyl-4,4'-methylendiphenol; TBMD 118-82-1 204-279-1 5 4,4'-Isopropylidenbis[2-allylphenol] 1745-89-7 217-121-1 6 4,4'-Isopropylidendi-2,6-xylol 5613-46-7 227-033-5 7 2,2'-[(1-Methylethyliden)bis(4,1-phenylenoxy)]bisethyldiacetat 19224-29-4 242-895-2 8 (1-Methylethyliden)bis(4,1-phenylenoxy-3,1-propandiyl)bismethacrylat 27689-12-9 248-607-1 9 4-(4-Isopropoxyphenylsulfonyl)phenol 95235-30-6 405-520-5 10 2,2'-Diallyl-4,4'-sulfonyldiphenol; TG-SA 41481-66-7 411-570-9
I. Physikalische und mechanische Eigenschaften 1. Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche…
KAPITEL I ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 1. Die Produkte erzielen die von ihrem Hersteller vorgesehene Leistung und werden so ausgelegt und hergestellt, dass sie sich…
Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen. — Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische. — In Teil 2 sind…
1. Chemische Gefahren 166 2. Thermische Gefahren 167 3. Entflammbarkeitsgefahren 167 4. Gefahren durch Einklemmen 168 5. Gefahren, die von beweglichen Teilen…
KAPITEL I ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 1. Die Produkte erzielen die von ihrem Hersteller vorgesehene Leistung und werden so ausgelegt und hergestellt, dass sie sich…
(gemäß Artikel 11) TEIL A ALLGEMEINE WARNHINWEISE Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.