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Jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder an einem bereits auf dem Markt befindlichen Spielzeug eine wesentliche Veränderung auf eine Weise vornimmt, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller gelten und die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen. Ein Verbraucher oder anderer Endnutzer, der an seinem Spielzeug eine wesentliche Änderung vornimmt, sollte nicht als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung gelten und nicht den Pflichten des Herstellers unterliegen.
Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 7, wenn…
Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Produkt auf solche…
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Spielzeug so verändert, dass sich…
Jeder Wirtschaftsakteur, der entweder ein Gerät oder eine Ausrüstung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Gerät bzw.…
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr…
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4, wenn er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.