Erwägungsgrund 1 32025R2518
Mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein dezentrales Durchsetzungssystem eingeführt, mit dem eine einheitliche Auslegung und Anwendung der genannten Verordnung in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, sichergestellt werden soll. In diesen Fällen ist gemäß dem dezentralisierten Durchsetzungssystem eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden erforderlich, um einen Konsens zu erzielen. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können, ist in der Verordnung (EU) 2016/679 eine Streitbeilegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „der Ausschuss“) vorgesehen.