Erwägungsgrund 4 32025R2518
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass Untersuchungen in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und insbesondere unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Mit der vorliegenden Verordnung werden daher einige horizontale Grundsätze bezüglich der Verfahren zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in solchen Fällen festgelegt.