Erwägungsgrund 2 32025R2518
Damit die Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 reibungslos und wirksam funktionieren, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, und durch den Ausschuss im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens, einschließlich der Behandlung von Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen, festzulegen.