Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2022/263 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die spezifizierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die spezifizierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten oder
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den spezifizierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang IV aufgeführten Ländern erhalten.“
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1a) Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
Verkehr;
Telekommunikation;
Energie;
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.“
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: (2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten zu erbringen. (2b) Es ist verboten, in Anhang III aufgeführte Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen.
Artikel 5a wird wie folgt geändert:
Der einleitende Teil des Absatzes 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Verbote nach Artikel 5 gelten nicht für die Erbringung von technischer Hilfe oder Dienstleistungen durch“
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Dienstleistungen erteilen, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den spezifizierten Gebieten erforderlich sind.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den spezifizierten Gebieten ist verboten.“
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind“
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.“
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel werden eingefügt: Jede in Artikel 15 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der in Artikel 15 Buchstabe d genannten Person befindet, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis f im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Ansprüche bei den Gerichten des Drittlands geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden. Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 10a entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist. (1a) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates, zum Zwecke der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Kommission zum ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben erforderlich sind. (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach der vorliegenden Verordnung, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt. (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.“
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung angefügt.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.