Erwägungsgrund 43 32025R2643
In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von den am Programm teilnehmenden assoziierten Ländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.