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Anträge auf Einrichtung einer SEAP sind bei der Kommission einzureichen. Der Antrag enthält Folgendes: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes werden die Grenzen und Bedingungen in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG sowie in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 vorgesehenen Befreiungen in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des SEAP festgelegt.
ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Einrichtung der SEAP;
die vorgeschlagene Satzung der SEAP gemäß Artikel 45, die von allen Mitgliedern der vorgeschlagenen SEAP ordnungsgemäß unterzeichnet und angenommen wurde;
eine kurze Beschreibung der Verteidigungsgüter, die von der SEAP entwickelt, beschafft oder verwaltet werden sollen, wobei insbesondere auf die Anforderungen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b einzugehen ist;
eine Erklärung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die SEAP ihren satzungsmäßigen Sitz haben soll, der zufolge die SEAP ab dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG und als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 anerkannt wird;
wenn ein assoziiertes Land oder die Ukraine Mitglied der SEAP sein soll, eine Erklärung über die Anerkennung der weitestgehenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit der SEAP gemäß Artikel 44 Absatz 2.
Die Kommission prüft den Antrag unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Absatz 1 anhand der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und kann zu diesem Zweck die EDA ersuchen, ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern.
Die Kommission nimmt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prüfung im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes vor:
sie richtet die SEAP ein, nachdem sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind; oder
sie lehnt den Antrag ab, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, unter anderem, wenn die Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe d fehlt, nachdem sie den Antragstellern die Gelegenheit gegeben hat, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern.
Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich zu erläutern.
Der Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ein Rechtsrahmen für Strukturen für europäische Rüstungsprogramme (Structures for European Armament Programmes, im Folgenden — „SEAPs“) gemäß Kapitel VI;
Für ein effizientes Verfahren für die Einrichtung einer SEAP müssen die Mitgliedstaaten, die assoziierten Länder oder die Ukraine, wenn sie eine SEAP einrichten…
Im Rahmen der SEAPs sollten die Mitgliedstaaten von standardisierten Verfahren, die von der Kommission vorgelegt werden könnten, für die Einleitung und…
Die Herausforderungen für Kooperationsprogramme im Rüstungsbereich in der Union sind erheblich, da sie meist auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden und mit…
In ihrer Satzung sollte genauer geregelt werden, wie die SEAP umgesetzt wird; anhand dieser Regeln sollte die Kommission prüfen, ob ein Antrag mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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