Erwägungsgrund 44 32025R2643
Gemäß Artikel 85 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates können in einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene natürliche Personen und Einrichtungen und Institutionen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.