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Eine SEAP erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 40 und einen dazugehörigen Finanzbericht enthält. Er wird der Kommission innerhalb von sechs Monaten, vom Ende des Geschäftsjahres an gerechnet, übermittelt. Die Kommission leitet den Bericht allen Mitgliedstaaten zu.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen aggregierten Jahresbericht über die Tätigkeiten aller aktiven SEAPs vor.
Die Kommission kann Empfehlungen zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Absatz 1 behandelten Angelegenheiten an eine SEAP richten.
Eine SEAP und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe der SEAP ernsthaft zu gefährden droht oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einschränken könnte.
Erhält die Kommission Hinweise darauf, dass eine SEAP gegen diese Verordnung, den Durchführungsrechtsakt zu ihrer Einrichtung, ihre Satzung oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so verlangt sie Erklärungen von der SEAP oder ihren Mitgliedern.
Kommt die Kommission, nachdem sie der SEAP oder ihren Mitgliedern einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten zur Stellungnahme eingeräumt hat, zu dem Schluss, dass die SEAP gegen diese Verordnung, den Durchführungsrechtsakt zu ihrer Einrichtung, ihre Satzung oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so kann sie der SEAP und ihren Mitgliedern Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
Falls keine Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ergriffen werden, kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP aufheben. Der aufhebende Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts wird die Auflösung der SEAP gemäß Artikel 50 ausgelöst.
Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob die vorliegende Verordnung eingehalten wird, sollte eine SEAP einen Jahresbericht an die Kommission übermitteln…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor.
Bis zum 18. April 2027 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser…
Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2027 einen gegebenenfalls auf Indikatoren beruhenden Bericht zur Evaluierung der Durchführung der in dieser Verordnung…
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.