Erwägungsgrund 54 32025R2643
In den von dieser Verordnung erfassten Fällen könnte es angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage gerechtfertigt sein, einen Auftrag, der aus den mit Unterstützung der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung durchgeführten Beschaffungsverfahren hervorgegangenen ist, vor seiner Unterzeichnung sofort zu vergeben und auszuführen, insbesondere wenn die Schwere der Umstände und ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der Union erfordert, dass die Lieferungen des betreffenden Verteidigungsguts wirksam und unverzüglich ausgeführt werden. Zu diesem besonderen Zweck und abweichend von Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung sollte es möglich sein zu gestatten, dass die Ausführung des Vertrags vor der Unterzeichnung des Vertrags beginnt, wenn die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme von dem öffentlichen Auftraggeber ordnungsgemäß dokumentiert ist.