Erwägungsgrund 65 32025R2643
Eine SEAP sollte in der Lage sein, Verteidigungsgüter für eigene Rechnung oder im Namen oder für Rechnung ihrer Mitglieder zu beschaffen. Für diese Zwecke sollten SEAPs als internationale Organisationen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. Daher sollten derartige Beschaffungen nicht unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen. Beschafft eine SEAP für Rechnung ihrer Mitglieder, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierte Länder handelt, so sollte die Richtlinie 2009/81/EG in solchen Fällen nicht gelten, wenn das Beschaffungsverfahren den Zielen der SEAP zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB und gegebenenfalls der ukrainischen DTIB entspricht. Die Richtlinie 2009/81/EG sollte auch nicht für Beschaffungsverfahren gelten, die von den Mitgliedstaaten bei der Beschaffung für Rechnung oder im Namen einer SEAP durchgeführt werden, da solche Aufträge gemäß den Vergabevorschriften der SEAP vergeben werden sollten. Beschaffen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls assoziierte Länder Verteidigungsgüter von einer SEAP, so sollte die Beschaffung als ein Auftrag, den eine Regierung an eine andere Regierung vergibt, im Sinne des Artikels 13 Buchstabe f der Richtlinie 2009/81/EG gelten. SEAPs sollten ihre eigenen Vergabevorschriften unter Einhaltung der Grundsätze des Primärrechts der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, und der Vorschriften der vorliegenden Verordnung festlegen. Überträgt eine SEAP Beschaffungsaufgaben an eine oder mehrere Rechtsträger, sollte sie sicherstellen, dass die anzuwendenden Vergabevorschriften die genannten Grundsätze einhalten.