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Die der Kommission durch Artikel 72 übertragenen Befugnisse unterliegen folgenden Verjährungsfristen:
zwei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über Ersuchen um Informationen gemäß Artikel 62 Absatz 1;
zwei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtungen zur Unterrichtung gemäß Artikel 63 Absatz 17 und Artikel 66 Absatz 13;
drei Jahre bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Verpflichtung bezüglich der vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Güter gemäß den Artikeln 63 und 66.
Die Verjährungsfristen gemäß Absatz 1 laufen ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wird. Bei anhaltenden oder wiederholten Verstößen laufen die Verjährungsfristen ab dem Tag, an dem der letzte Verstoß begangen wurde.
Jedes Tätigwerden der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, das dazu dient, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, unterbricht die Verjährungsfrist.
Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Verstoß verantworten müssen.
Nach jeder Unterbrechung der Verjährungsfrist beginnt diese Verjährungsfrist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.