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Wenn sie dies für notwendig und verhältnismäßig hält, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gegen Wirtschaftsteilnehmer, an die Informationsersuchen gemäß Artikel 62 gerichtet sind oder die Verpflichtungen nach Artikel 63 Absatz 17 und Artikel 66 Absatz 13, die Kommission über eine Drittlandsverpflichtung zu unterrichten, oder nach Artikel 63 und Artikel 66, die Herstellung krisenrelevanter Güter vorrangig zu behandeln, unterliegen, folgende Sanktionen verhängen: Die in dem ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Geldbußen von höchstens 300 000 EUR, wenn der Wirtschaftsteilnehmer auf ein Ersuchen gemäß Artikel 62 Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereitstellt oder die Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bereitstellt, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 9;
Geldbußen von höchstens 150 000 EUR, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über eine Drittlandsverpflichtung nach Artikel 63 Absatz 17 und Artikel 66 Absatz 13 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält;
Zwangsgelder von höchstens 1,5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Arbeitstag der Nichteinhaltung ab dem in dem Beschluss, mit dem der vorrangige Auftrag erteilt wurde, festgelegten Datum, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Güter nach Artikel 63 Absatz 9 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält, im Einklang mit Artikel 63 Absatz 18; wenn es sich bei dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, gegen den gemäß diesem Buchstaben ein Zwangsfeld verhängt wird, um ein KMU handelt, dürfen die verhängten Zwangsgelder 0,5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen;
Geldbußen von höchstens 300 000 EUR, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung krisenrelevanter Güter nach Artikel 63 Absatz 8 und Artikel 66 Absatz 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht einhält, im Einklang mit Artikel 63 Absatz 18 beziehungsweise Artikel 66 Absatz 12.
Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich gemäß Artikel 75 zu äußern. Bei der Feststellung, ob Geldbußen oder Zwangsgelder als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, berücksichtigt die Kommission alle von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten hinreichend substantiierten Gründe.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, auch in Fällen betreffend die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 63 Absatz 9, einen vorrangigen Auftrag anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, oder der Verpflichtung gemäß Artikel 63 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 6, ein vorrangiges Ersuchen anzunehmen oder vorrangig zu behandeln, und ob der Wirtschaftsteilnehmer den vorrangigen Auftrag oder das vorrangige Ersuchen teilweise erfüllt hat.
Die Geldbußen gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden in das Unterstützungsinstrument für die Ukraine gelenkt.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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