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Die bei der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die EDA gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen vertraulichen Informationen.
Die Kommission behandelt Informationen, die Daten eines Rechtsträgers oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht minder streng als vertrauliche Informationen, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ sowie der Verwendung einer geeigneten verschlüsselten Umgebung für die Handhabung und Weitergabe solcher Informationen.
Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und werden durch das…
Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und sind durch die…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nur für die Zwecke der Durchsetzung der Verordnung verwendet. Die Kommission darf die Informationen,…
Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden…
Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und werden durch das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.