Erwägungsgrund 20 32025R2645
Zieht die Kommission die Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz in Betracht, so sollte sie Unterstützung und Beratung von einem Beratungsgremium erhalten, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Erörterung der Frage, ob eine unionsweite Zwangslizenz erforderlich ist, könnte in vielen Fällen bereits im Rahmen der Arbeit des Beratungsgremiums erfolgen, das gemäß dem betreffenden Krisen- oder Notfallmechanismus der Union zuständig ist. Diese frühzeitigen Beratungen sollten der Kommission bereits Informationen liefern über Engpässe bei der angemessenen Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen und verfügbaren Herstellungskapazitäten sowie, soweit möglich, erste Informationen über die betroffenen Rechte des geistigen Eigentums und die entsprechenden Rechteinhaber. Im Zusammenhang mit den frühzeitigen Beratungen im Rahmen des zuständigen Beratungsgremiums sollte die Kommission zudem bewerten, ob die spezifischen Maßnahmen, die nach dem relevanten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union ergriffen worden sind, ausreichen, um Engpässen bei der angemessenen Versorgung mit krisenrelevanten Erzeugnissen entgegenzuwirken. Ist dies nicht der Fall und erscheint eine unionsweite Zwangslizenz a priori erforderlich, so sollte das zuständige Beratungsgremium der Kommission ausführlicher erläutern, wie Erzeugnisse, die im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet werden, angemessen bereitgestellt werden könnten. Mit den von dem zuständigen Beratungsgremium erhobenen vorläufigen Informationen sollte die Kommission dabei unterstützt werden, festzustellen, ob ein Verfahren zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz eingeleitet werden soll, und den Inhalt der Bekanntmachung festzulegen, die zu diesem Zweck veröffentlich werden soll.