Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission kann im Wege eines Beschlusses Geldbußen verhängen, wenn der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 nicht nachkommt.
Die gemäß Absatz 1 verhängte Geldbuße beträgt höchstens 300 000 EUR. Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um Kleinstunternehmen sowie ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG , so beträgt die Geldbuße höchstens 50 000 EUR.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes sowie jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa Maßnahmen zur Minderung des Schadens und unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste zu berücksichtigen.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Ziffer 20a Nummern 4 bis 4c, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90 000 EUR und nicht mehr als 200 000…
Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine…
Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere, die Dauer und eine etwaige Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei…
Der Höchstbetrag einer Geldbuße für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d darf nach Anwendung der in den…
Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4f, sofern es sich um schwerwiegende, wiederholte oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.