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Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 15 oder 16 erlässt, gibt sie dem Lizenznehmer Gelegenheit, zu dem mutmaßlichen Verstoß Stellung zu nehmen.
Der Lizenznehmer kann innerhalb einer von der Kommission gesetzten angemessenen Frist Stellung zu dem mutmaßlichen Verstoß nehmen. Diese Frist beträgt mindestens 14 Tage nach der Mitteilung der Aufforderung zur Stellungnahme.
Die Kommission stützt ihren Beschluss gemäß Artikel 15 oder 16 ausschließlich auf Argumente, zu denen den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Die Verteidigungsrechte der Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich der berechtigten Interessen des Rechteinhabers oder des Lizenznehmers oder einer anderen betroffenen Person am Schutz ihrer vertraulichen Geschäftsdaten und Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Die Kommission ist befugt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Beschlüsse über die Bedingungen dieser einvernehmlichen Einsichtnahme zu fassen. Von der in Unterabsatz 1 genannten Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission, anderer zuständiger Behörden oder öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und diesen Behörden und Stellen von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.
Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen als den Lizenznehmer anhören. Dem Antrag dieser Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.