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Eine angemessene Höhe der Geldstrafen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung sowie der Zwangsgelder, um Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen abzustellen, sollten unter Berücksichtigung von erschwerenden oder mildernden Umständen festgelegt werden. Verjährungsfristen sollten für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sowie für die entsprechende Durchsetzung gelten. Nach Artikel 297 AEUV sollte die Kommission ihren Beschluss in Bezug auf Geldbußen oder Zwangsgelder den Adressaten bekannt geben. Nach Artikel 261 AEUV sollte dem Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf alle Beschlüsse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern übertragen werden.
Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten im…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission unterliegen gemäß dem AEUV der Prüfung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261…
Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den an sie gerichteten Auskunftsersuchen…
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten…
Da die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission der Prüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit dem AEUV unterliegen, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.