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Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage zu gestatten, einen Teil der vorgemerkten Finanzausstattung für die Entwicklung des ländlichen Raums, der für Regionen in äußerster Randlage vorgesehen ist, zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (im Folgenden „POSEI-Programme“) zu übertragen. Diese Flexibilität sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für POSEI-Programme festgelegten maximalen Mittelzuweisungen für den auf diese Programme übertragenen Betrag aus dem Finanzrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums erhöhen.
Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind für jede Region in äußerster Randlage in einem Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage…
Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 können sich Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster…
Um die Auswirkungen außergewöhnlicher Naturkatastrophen oder schwerer Wetterereignisse in den Gebieten in äußerster Randlage anzugehen und abzufedern,…
Um die Ziele der Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union effizienter verwirklichen zu können, sollten die POSEI-Programme Maßnahmen…
Es ist auch notwendig, den Inhalt der Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme („POSEI-Programme“)…
In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität als den zwei Prinzipien, auf denen das Programmplanungskonzept für die Regelung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.