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Aufgrund ihres besonderen Charakters sollten die neuen Interventionskategorien für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen von der Anforderung ausgenommen werden, dass sie zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Ergebnisindikatoren beitragen müssen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von Naturkatastrophen,…
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen;
Aufgrund des besonderen Charakters der neuen Interventionskategorie sollte die Anforderung, zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten…
Um das Risiko negativer Auswirkungen der neuen Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder…
Die Anhänge I und XV der Verordnung (EU) 2021/2115 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird in der Tabelle „Überwachung — OUTPUT (O = OUTPUT)…
In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt: Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.