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Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Geltungsbeginns um 12 Monate sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und für den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, entsprechend angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden.
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Geltungsbeginns um zwölf Monate sollten die Fristen in damit…
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich…
Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen…
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in…
Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Bestimmungen für die Überprüfung der genannten Verordnung und die Aufforderung an die Kommission, mehrere…
Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.