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Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Geltungsbeginns um zwölf Monate sollten die Fristen in damit verbundenen Bestimmungen dieser Verordnung, das heißt die für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Fristen sowie die für den späteren Geltungsbeginn der in diesem Absatz genannten Bestimmungen für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen vorgesehenen Fristen, entsprechend angepasst werden.
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Geltungsbeginns um 12 Monate sollten die Fristen in anderen damit…
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich…
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in…
Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen…
Die Umsetzungsfristen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 sollten bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden. Die Fristen für die Aufhebung der…
Die zuständigen Behörden und die Betreiber haben Schwierigkeiten bei der Vorbereitung der Umsetzung der Änderungen. Daher kann es erforderlich sein, den in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.