Erwägungsgrund 28 32023R1115
Diese Verordnung sollte den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung berücksichtigen und der Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) dienen, unter anderem — sofern möglich und zweckmäßig — durch die Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe.