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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die technologische Führungsposition, Innovation, Bereitschaft, langfristige Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz, Integration und Vorsorge der EDTIB zu stärken und somit die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern sicherzustellen und zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der ukrainischen DTIB beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung eines wirksamen Rechtsrahmens für die Tätigkeit von ELTIF in der gesamten Union und die Förderung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung unionsweit einheitlicher Anforderungen für die Anlagen und die Tätigkeit von ELTIF bei umfassender…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck und zu…
Das die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Wettbewerbsposition von Industrie und Dienstleistungen der Digitalwirtschaft in der Union zu stärken und zur…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierung für Einrichtungen — soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.