Art. 2 Abs. 2 Buchst. x 32025R0327Begriffsbestimmungen
„Datensatz mit großer Wirkung für die Sekundärnutzung“ bezeichnet einen Datensatz, dessen Weiterverwendung aufgrund seiner Relevanz für die Gesundheitsforschung…
Art. 51 Abs. 3 32025R0327Mindestkategorien elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung und Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten festlegen, die Verbesserungen im Zusammenhang mit…
Art. 75 Abs. 12 32025R0327HealthData@EU
Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten…
Art. 73 Abs. 5 32025R0327Sichere Verarbeitungsumgebung
Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die Anforderungen an…
Erwägungsgrund 58 32025R0327Um die Wirksamkeit der Sekundärnutzung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu erhöhen und die durch die vorliegende Verordnung gebotenen…