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Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die erstmalige Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, etwa die Verpflichtung, die Erfassung genetischer Daten von der Einwilligung der natürlichen Person oder anderen Schutzmaßnahmen abhängig zu machen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Daten bereits vor der Anwendung dieser Verordnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfasst werden, in elektronischem Format zur Verfügung zu stellen, sollte davon unberührt bleiben.
Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Behandlungsmitgliedstaat erfasst, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen…
Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält besondere Bestimmungen über die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der EHDS…
Der in der vorliegenden Verordnung festgelegte Rahmen sollte auf dem in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Recht auf Datenübertragbarkeit aufbauen, indem…
Während die durch die Verordnung (EU) 2016/679 verliehenen Rechte weiterhin gelten sollten, sollte das in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerte Recht einer…
Um die Ausübung der ergänzenden Zugangs- und Übertragbarkeitsrechte, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen werden, zu erleichtern, sollten die…
Die Verarbeitung großer Mengen personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Zwecke des EHDS im Rahmen von Datenverarbeitungstätigkeiten im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.