Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsdienstleister bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung die einschlägigen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, die ganz oder teilweise zumindest unter die in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten fallen, elektronisch in einem EHR-System erfassen.
Wenn sie Daten elektronisch verarbeiten, stellen die Gesundheitsdienstleister sicher, dass die personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten der von ihnen behandelten Personen mit Informationen über die Gesundheitsdienstleistung aktualisiert werden.
Werden personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in einem Behandlungsmitgliedstaat erfasst, der nicht der Versicherungsmitgliedstaat der betroffenen natürlichen Person ist, so stellt der Behandlungsmitgliedstaat sicher, dass die Erfassung anhand der Identifizierungsdaten der natürlichen Person im Versicherungsmitgliedstaat erfolgt.
Bis zum 26. März 2027 bestimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Datenqualität, einschließlich im Hinblick auf die Semantik, Einheitlichkeit, Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit für die Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im EHR-System, soweit dies relevant ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Erfassung oder Aktualisierung von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten weisen die EHR den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Gesundheitsdienstleister, der diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen hat, sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Erfassung oder Aktualisierung vorgenommen wurde, aus. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auch andere Aspekte der Datenerfassung aufgezeichnet werden.
präzisiert und ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Primär- und Sekundärnutzung ihrer…
Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, zu denen die in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten…
„Primärnutzung“ bezeichnet die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung zur Beurteilung, Erhaltung oder Wiederherstellung des…
Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält besondere Bestimmungen über die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der EHDS…
Natürliche Personen haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten Zugang zumindest zu den sie betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.