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Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der dort bestehenden unterschiedlichen Befindlichkeiten in Bezug auf den Grad der Kontrolle von Patienten über ihre Gesundheitsdaten die Möglichkeit haben, ein absolutes Recht zum Widerspruch gegen den Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten durch andere Personen als den ursprünglichen Verantwortlichen vorzusehen, ohne die Möglichkeit, diesen Widerspruch in Notfällen außer Kraft zu setzen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften und besondere Schutzmaßnahmen für derartige Mechanismen zum Widerspruch festlegen. Diese Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen könnten sich auch auf bestimmte Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten beziehen, etwa auf genetische Daten. Das Recht zum Widerspruch bedeutet, dass personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in Bezug auf die natürliche Person, die von diesem Recht Gebrauch macht, über den Gesundheitsdienstleister, der die Behandlung erbracht hat, hinaus nicht über die im Rahmen des EHDS eingerichteten Dienste verfügbar gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Erfassung und Speicherung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in einem EHR-System vorzuschreiben, das von dem Gesundheitsdienstleister, der die Gesundheitsdienstleistungen erbracht hat, genutzt wird und das nur für diesen Gesundheitsdienstleister zugänglich ist. Hat eine natürliche Person von dem Recht zum Widerspruch Gebrauch gemacht, so werden Gesundheitsdienstleister durchgeführte Behandlungen weiterhin im Einklang mit den geltenden Vorschriften dokumentieren und weiterhin auf die von ihnen erfassten Daten zugreifen können. Natürliche Personen, die von dem Recht zum Widerspruch Gebrauch machen, sollten ihre Entscheidung rückgängig machen können. In diesem Fall sind personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die während des Zeitraums des Widerspruchs generiert wurden, möglicherweise nicht über die Zugangsdienste und MyHealth@EU verfügbar.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche Personen ein Recht zum Widerspruch gegen den Zugang zu ihren personenbezogenen…
Die Mitgliedstaaten sehen für die Ausübung des Rechts gemäß Absatz 1 einen barrierefreien und leicht verständlichen Mechanismus zum Widerspruch vor, sodass…
Hat ein Mitgliedstaat vorgesehen, dass das Recht zum Widerspruch im Sinne von Artikel 71 über die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten ausgeübt werden kann, so…
Um das Bedürfnis der Gesundheitsdatennutzer, über umfassende und repräsentative Datensätze zu verfügen, mit der Autonomie natürlicher Personen in Bezug auf ihre…
Während die durch die Verordnung (EU) 2016/679 verliehenen Rechte weiterhin gelten sollten, sollte das in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerte Recht einer…
Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält besondere Bestimmungen über die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der EHDS…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.